MICHELS Erläuterungen Meldesystem

 

Sehr geehrte Hinweisgeber*,

 

aufgrund des HinSchG vom 31.05.2023 haben wir ein internes Meldesystem eingerichtet. Verpflichtet hierzu sind Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern.

 

Die interne Meldestelle wird betreut durch

 

Frau

Rechtsanwältin Kathrin Hell

Westpark 13

54634 Bitburg

Tel: 06561/94 99 0

Fax: 06561/94 99 12

 

Sie können Ihre Meldung Frau Hell gegenüber persönlich, per Post, per Fax, telefonisch oder per Email abgegeben.

 

Per Email ist die Meldestelle unter folgender Email-Adresse erreichbar:

 

michels@hinweisgeber-kh.de


Sie können die Meldung auch elektronisch über ein Kontaktformular abgeben, das Sie über folgenden Link erreichen:

 

http://michels.hinweisgeber-kh.de

 

Sie können über dieses Meldesystem Verstöße melden, die Sie in Ihrem beruflichen Umfeld festgestellt haben und die einen von der Richtlinie vorgesehen Bereich (sachlicher Anwendungsbereich) betreffen. 

 

Die Meldung kann auch anonym erfolgen.

 

Die Meldung wird vertraulich behandelt, es sei denn die Meldung erfolgt vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch. Im letzteren Fall kann Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden. Im Rahmen der Abgabe der Meldung und der weitergehenden Bearbeitung der Meldung werden Ihre personenbezogenen Daten erhoben, soweit Sie diese zur Verfügung stellen. 

 

Datenschutz

 

Sofern Sie den Hinweis nicht anonym abgegeben, sondern Ihre Kontaktdaten offenlegen, werden diese aufgrund der von Ihnen abzugebenden Einwilligung, verarbeitet. Die Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer Personenbezogenen Daten kann jederzeit widerrufen werden, es sei denn es liegt ein Fall des Art. 14 Abs. 3 lit. a DSGVO vor.


Verarbeitet werden folgende Informationen:

 

Ihr Name und Ihre Kontaktdaten sowie die Tatsache, dass Sie eine Meldung über das interne Meldesystem getätigt haben. Darüber hinaus werden ggfls. in Ihrer Meldung enthaltene personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, die Sie in der Meldung benennen.


Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Datenschutzerklärung die Frau Rechtsanwältin Kathrin Hell auf Ihrer Internetseite hinterlegt hat und die sie über folgenden Link aufrufen können:

 

https://www.kanzlei-hell.de/impressum

 

Persönlicher Anwendungsbereich:

 

  • Schutz natürlicher Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit (od. im Vorfeld) Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz-E an die vorgesehenen Stellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Person).
  • Schutz der Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

 

Begriffsbestimmungen:

 

  • Verstöße sind Handlungen/Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig oder missbräuchlich sind und in den Anwendungsbereich des Gesetzes nach § 2 fallen.
  • Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
  • Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne oder externe Meldestellen.
  • Beschäftigungsgeber sind:
  1. natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts,
  2. rechtfähige Personengesellschaften und
  3. sonstige, nicht in den Nummern 1 und 2 genannte rechtsfähige Personenvereinigung.
  • Beschäftige sind (Wer kann melden?):

u.a. Arbeitnehmer (m/w/d); die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte (m/w/d); Beamte (m/w/d); Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter (m/w/d); Soldanten (m/w/d); Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind; zu diesen gehören auch die Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (m/w/d); Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind.(m/w/d).

 

Sonstige Begriffsbestimmungen finden Sie unter § 3 HinSchG

 

Wann kann gemeldet werden:

 

  • Sofern die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zur der Annahme hatte, dass die Weitergabe oder die Offenlegung des konkreten Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken und
  • der Verstoß intern / extern gemeldet bzw. offengelegt wurde und die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung / Offenlegung Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen und die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen.
  • Bzw. durfte der Hinweisgeber im Zeitpunkt der Meldung davon ausgehen, dass das Gesetz anwendbar ist.

 

Vertraulichkeit und Vertraulichkeitsgebot:

 

  • Vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig Informationen sind nicht geschützt.
  • Abweichend vom Vertraulichkeitsgebot kann die Identität des Hinweisgebers weitergegeben werden in
  • Strafverfahren
  • der Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren
  • aufgrund gerichtlicher Entscheidungen
  • von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle
  • Der Hinweisgeber ist vorab auf die Bekanntgabe hinzuweisen, es sei denn der Hinweis gefährdet das weitere Verfahren.
  • Die Gründe für die Weitergabe sind schriftlich darzulegen.
  • Weitergabe auch möglich, um Folgemaßnahmen durchzuführen oder
  • der Hinweisgeber vorab in die Weitergabe der Identität eingewilligt hat.
  • Einwilligung muss für jede einzelne Weitergabe in Textform vorliegen.
  • Geheimnisse im Sinne der Absätze 1 und 2 nur insoweit verwenden oder weitergeben, wie dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist

 

Datenschutz:

 

  • Die Meldestellen dürfen Geheimnisse im Sinne der Absätze 1 und 2 nur insoweit verwenden oder weitergeben, wie dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben als interne und externe Meldestelle erforderlich ist.
  • In Bezug auf Informationen, die einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, gelten Absätze 3 und 4 ab dem Zeitpunkt, zu dem Kenntnis von der Verschwiegenheitspflicht besteht
  • Tonbandaufzeichnung bei telefonischer oder mündlicher Meldung nur mit Einwilligung.
  • Telefonische / Mündliche Meldungen sind zu protokollieren.
  • Das Protokoll ist durch den Hinweisgeber zu überprüfen, ggfls. zu korrigieren und zu unterschreiben.
  • Die Personen, die in einer Meldestelle für die Entgegennahme von Meldungen zuständig sind, dokumentieren alle eingehenden Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebot (§8 HinschG)

 

 

Ablauf:

 

  • Eingang der Meldung muss nach 7 Tagen bestätigt werden.
  • Nach 3 Monaten ist eine Information zu erteilen, wie mit dem Hinweis umgegangen wurde und welche Maßnahmen das Unternehmen ergriffen hat.
  • Prüfung, ob der Verstoß in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt,
  • Kontakt zum Hinweisgeber halten,
  • Stichhaltigkeit der Meldung prüfen,
  • ggfls. weitere Informationen vom Hinweisgeber erfragen,
  • Folgemaßnahmen ergreifen.
  • Prüfung, ob der Verstoß in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt,
  • Folgemaßnahmen können sein:
  • Interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber
  • Verweisung des Hinweisgeber an eine andere Stelle
  • Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen
  • Abgabe des Verfahrens an die zuständige Behörde

 

Externe Meldestellen:

 

  • Neben der internen Meldung bei uns kann die Meldung auch an die zuständige Behörde extern gemeldet werden. Zuständig ist das Bundeskartellamt, sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Der Bund richtet eine weitere externe Meldestelle ein für externe Meldungen ein

 

 

Weitere relevante Informationen zu den Gesetzesvorgaben und Richtlinien finden Sie unter:

https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html


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